Bildungsverordnung der Gemeinde Münchenbuchsee

     

    Genehmigung durch den Gemeinderat 2023

     

    Der Gemeinderat von Münchenbuchsee erlässt gestützt auf Art. 2 des Bildungsreglements der Gemeinde Münchenbuchsee vom 01. Dezember 2022 die folgende Bildungsverordnung:

     

    I. Einteilung der Schülerinnen und Schüler

    Grundsatz:

    Art 1 1Für die Einteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Kindergärten und Schulhäuser ist die Schulleitungskonferenz zuständig.

    Einteilungskriterien

    Art 2 1Die Schulleitungen stützen sich auf die Vorgaben der Volksschulgesetzgebung. Sie nehmen die Klasseneinteilungen vor mit dem Ziel, eine möglichst grosse Ausgeglichenheit bezüglich der sozialen Struktur der einzelnen Klassen zu erreichen.

    2 Die Schulleitungen berücksichtigen insbesondere folgenden Kriterien (die Reihenfolge der Aufzählung drückt keine Gewichtung aus):

    - zumutbare Kindergarten- und Schulwege

    - ausgeglichene Klassengrössen

    - Anzahl Kinder mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund

    - Anzahl deutsch- und fremdsprachige Kinder

    - Anzahl Kinder mit besonderem Bildungs- und Betreuungsbedarf

    - ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter

    - in Mehrjahrgangsklassen: Verhältnis der Schuljahrgänge.

    3 Die Schulleitungen berücksichtigen auf Wunsch der Erziehungsberechtigten und nach Möglichkeit:

    - die Trennung oder Nichttrennung von Geschwistern

    4 Wenn möglich werden Kinder im Kindergarten und im ersten Jahr der Primarstufe zusammen mit mindestens einem anderen Kind aus demselben Quartier in den gleichen Kindergarten bzw. in das gleiche Schulhaus eingeteilt.

    Gesuch um Umteilung:

    Art. 3 1 In besonderen Fällen, namentlich bei gesundheitlichen Problemen, können die Eltern zuhanden der Schulleitung ein Gesuch für eine Klasseneinteilung oder um Versetzung in einen anderen Kindergarten bzw. in ein anderes Schulhaus stellen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

    Beschwerden:

    Art. 4 1 Bei Entscheiden der Schulleitung ist das Schulinspektorat die Beschwerdeinstanz.

     

    II. Rückerstattung der Fahrkosten

    Berechtigung bei Schulungsort Münchenbuchsee:

    Art. 5 1 Die Fahrkosten der Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und des 1. bis 4. Schuljahres werden den Eltern ganz oder teilweise zurückerstattet,

    a) sofern das Wohnhaus ausserhalb eines Perimeters von 1200 m rund um den zu besuchenden Kindergarten bzw. das zu besuchende Schulhaus liegt.
    b) sofern das Wohnhaus im Allmendquartier liegt und ein Kindergarten bzw. ein Schulhaus ausserhalb des Allmendquartiers besucht wird.
    c) sofern das Wohnhaus ausserhalb des Allmendquartiers liegt und der zu besuchende Kindergarten bzw. das Schulhaus im Allmendquartier liegt.

    2 In besonderen Fällen, namentlich bei gesundheitlichen Problemen, können die Eltern, die gemäss Abs. 1 nicht für die Fahrkostenrückerstattung berechtigt wären, der Abteilung Bildung ein Gesuch um Übernahme der Fahrkosten stellen. Dem Gesuch ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

    Berechtigung bei externem Schulungsort:

    Art. 6 1 Die Fahrkosten der Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und des 1. bis 9. Schuljahres werden den Eltern ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn dies die kantonalen Vorgaben vorsehen.

    Höhe der Rückerstattung:

    Art. 7 1 Die Fahrkosten werden wie folgt zurückerstattet: 100 % bei Kindern, die den Kindergarten, die 1. oder 2. Klasse besuchen. 50 % bei Jugendlichen, die den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr besuchen und 75 % bei allen übrigen Kindern.

    2 Es wird der günstigste Fahrausweis des öffentlichen Verkehrs zurückerstattet.

    3 Private Schülertransporte werden in Ausnahmefällen nur dann entschädigt, wenn weder öffentliche Verkehrsmittel noch offiziell organisierte Schülertransporte benützt werden können. In diesen Fällen richtet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen der Spesenrückerstattung des Gemeindepersonals.

    Art. 8 1 Das Gesuch um Fahrkostenrückerstattung gemäss Art. 5 ist vor Antritt der Fahrten bei der Abteilung Bildung einzureichen.

    2 Wird ein Gesuch erst nach Antritt der Fahrten eingereicht, kann die Gemeinde nicht zur Übernahme der Fahrkosten verpflichtet werden.

    3 Das Gesuch um Fahrkostenrückerstattung gemäss Art. 6 ist frühestens im letzten Monat des Schuljahrs und spätestens bis Ende des Kalenderjahrs, in dem das Schuljahr beendet wurde, bei der Abteilung Bildung einzureichen.

    Beschwerden

    Art. 9 1 Bei Entscheiden der Leitung Bildung ist das Schulinspektorat Beschwerdeinstanz

     

    III. Exkursionen, Schulreisen, besondere Schul- und Projektwochen

    Exkursionen:

    Art. 10 1 Exkursionen sind Ausflüge einer Klasse im Rahmen des Kantonalen Lehrplans (zum Beispiel Besuche von Konzerten, Theater- und Kinovorstellungen, besondere Lehrveranstaltungen, Eintritte in Museen, Tierparks, Ausstellungen etc.)

    Gemeindebeiträge:

    Art. 11 1 Folgende Beiträge werden maximal pro Schuljahr je Schulkind ausbezahlt:

    Zyklus 1 CHF 15.00

    Zyklus 2 CHF 20.00

    Zyklus 3 CHF 25.00 pro Tag

    2 Wenn der Gemeindebeitrag nicht ausreicht, werden die restlichen Kosten (maximal CHF 25.-/Tag) durch die Eltern getragen.

    3 Die Reisekosten und Eintritte für die Lehrkraft und eine Begleitperson werden von der Gemeinde vergütet.

    Schulreisen Zyklus 1 und Zyklus 2:

    Art. 12 1 Pro Schuljahr kann jede Klasse eine Schulreise durchführen. In Jahren mit einer besonderen Schulwoche finden keine Schulreisen statt.

    Zyklus 1 und Zyklus 2:

    Art. 13 1 Die Schulreisen werden eintägig pro Schuljahr durchgeführt.

    Zyklus 3:

    Art. 14 1 Es stehen maximal drei Schulreisen während der drei Schuljahre zur Verfügung; eine eintägige, eine zweitägige und eine dreitägige. Pro Schuljahr kann eine Schulreise durchgeführt werden. Die Verteilung der einzelnen Reisen auf die Schuljahre sowie der Zeitpunkt der Durchführung werden durch die Klassenlehrperson bestimmt.

    Gemeindebeiträge:

    Art. 15 1 Folgende Beiträge werden pro Schuljahr maximal je Schulkind ausbezahlt:

    Zyklus 1 CHF 15.00

    Zyklus 2 CHF 20.00

    Zyklus 3 CHF 30.00 pro Tag

    2 Wenn der Gemeindebeitrag nicht ausreicht, werden die restlichen Kosten (maximal CHF 25.-/Tag) durch die Eltern getragen.

    3 Die Reisekosten für die Lehrpersonen und maximal zwei Begleitpersonen werden von der Gemeinde vergütet.

    Besondere Schulwochen:

    Art. 16 1 Besondere Schulwochen beziehen sich auf Themen des Lehrplans und finden auswärts statt. Es wird die Teamfähigkeit und die Sozialkompetenz gefördert. Sie können zudem der Förderung von Bewegung, Sport und Spiel dienen.

    Anzahl mögliche besondere Schulwochen:

    Art. 17 1 Maximal zwei besondere Schulwochen pro Zyklus.

    Elternbeiträge

    Art. 18 1 Die Eltern bezahlen an die besondere Schulwoche einen Beitrag von max. CHF 25.00 je Tag und Kind.

    Gemeindebeiträge:

    Art. 19 1 Pro Schulkind leistet die Gemeinde einen Beitrag von maximal CHF 125.00 pro Landschulwoche und CHF 180.00 pro Schneesportwoche.

    2 Zu Lasten der Gemeinde fallen die Beitragsreduktionen gemäss Artikel 25 dieses Erlasses.

    Spesen:

    Art. 20 1 Spesen müssen bei der Lagerabrechnung ausgewiesen werden. Die Spesenweisung der Bildungskommission definiert, welche Ausgaben als Spesen geltend gemacht werden können.

    2 Die Spesen werden durch die Gemeinde getragen.

    Begleitpersonen:

    Art. 21 1 Nebst der Lagerleitung können pro teilnehmende Klasse bis zu zwei weitere Begleitpersonen mitgenommen werden. Jedoch soll maximal eine Begleitperson eine Lehrkraft der Volksschule Münchenbuchsee sein.

    2 In besonderen Situationen kann die Schulleitung eine zusätzliche Lehrkraft als weitere Begleitperson bewilligen. Grundsätzlich sollen so wenig Stellvertretungskosten wie möglich ausgelöst werden.

    3 Zusätzlich kann eine Köchin oder ein Koch mitgenommen werden, wenn im Lager selber gekocht wird.

    4 Die Auswahl von Begleitpersonen obliegt der Lagerleitung.

    Entschädigung der Begleitpersonen:

    Art. 22 1 Pro Übernachtung beträgt die Entschädigung je Begleitperson CHF 100.00.-

    2 Lehrkräfte mit reduziertem Pensum von weniger als 70 % erhalten nebst dem Lohn im Rahmen ihrer Anstellung die Entschädigung als Begleitperson.

    3 Die Entschädigung für die Köchin oder den Koch ist identisch mit dem Ansatz für Begleitpersonen.

    Stellvertretungskosten:

    Art. 23 1 Fallen Stellvertretungskosten an, so gehen diese zu Lasten der Gemeinde.

    2 Wenn Stellvertretungen anfallen, sind möglichst Lehrpersonen aus den am Lager beteiligten Klassen zu berücksichtigen.

    J + S-Beiträge:

    Art. 24 1 J + S-Beiträge sind für das Lager im Sinne der J + S-Bestimmungen zu verwenden. Ein Übertrag auf andere Veranstaltungen ist nicht zulässig.

    Beitragsreduktionen:

    Art. 25 1 Die Finanzverwaltung kann auf Gesuch hin Eltern mit bescheidenen finanziellen Verhältnissen den Elternbeitrag teilweise oder ganz erlassen. Es gelten die persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen und dem Berechnungsschema der Schulzahnpflegeverordnung.

    2 Wenn Eltern im Zeitpunkt der besonderen Schulwoche wirtschaftliche Hilfe durch die ordentliche Sozialhilfe gewährt wird, werden die Kosten durch die Sozialhilfe getragen.

    Projektwochen:

    Art. 26 1 Projektwochen beziehen sich auf Themen des Lehrplans und finden in Münchenbuchsee statt. Es wird die Teamfähigkeit und die Sozialkompetenz gefördert.

    Anzahl Projektwochen:

    Art. 27 1 Projektwochen, welche zusätzliche Kosten verursachen, können maximal alle zwei Jahre durchgeführt werden.

    Art. 28 1 Die Kosten der Projektwochen müssen jeweils im ordentlichen Budgetprozess bewilligt werden.

    Genehmigung:

    Art. 29 1 Die zuständige Schulleitung genehmigt Schulreisen, Exkursionen, besondere Schulwochen und Projektwochen in der Regel mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung.

    Controlling:

    Art. 30 1 Die Abrechnung über durchgeführte Schulreisen / Exkursionen, Besondere Wochen und Projektwochen ist innert 30 Tagen nach Durchführung der Schulleitung einzureichen.

    2 Die Belege müssen der Abrechnung beigelegt sein.

    3 Für die Schulreisen / Exkursionen, Besondere Wochen und Projektwochen sind die Abrechnungsformulare der Gemeinde zu verwenden.

    Art. 31 1 Die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgegebenen Beträge unterliegt den Schulleitungen.

     

    IV. Schulfonds des Zyklus 3

    Entstehung:

    Art. 32 1 Der Schulfonds der Sekundarstufe I ist aufgrund von Einnahmen aus Papiersammlungen, Theateraufführungen, dem Instrumentenfonds, dem Jubiläumsfonds und Spenden gebildet worden.

    Zweckbestimmung:

    Art. 33 1 Die erwirtschafteten Mittel, nachfolgend Zinserträge genannt, sind bestimmt für die Finanzierung von speziellen Schulanlässen und Anschaffungen, die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zugutekommen.

    Einsatz der Mittel, Antrags- und Verfügungsrecht:

    Art. 34 1 Die Zinserträge dürfen im Rahmen der Zweckbestimmung vollumfänglich verwendet werden.

    2 Die Lehrerkonferenz der Sekundarstufe I beschliesst auf Antrag aus dem Kollegium abschliessend über den Einsatz der Zinserträge.

    3 Das Kapital darf nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Über Ausnahmefälle entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Bildungskommission.

    Speisung:

    Art. 35 1 Dem Fonds dürfen nur Mittel im Sinne der Entstehung zugewiesen werden. Neu erwirtschaftete Mittel werden nach Abzug der Auslagen und dem Klassenselbstbehalt zur Äufnung des Kapitals verwendet.

    Anlage:

    Art. 36 1 Das Guthaben wird verzinst.

    Verwaltung- und Rechnungsführung:

    Art. 37 1 Das Kapital sowie die Zinserträge werden von der Finanzverwaltung verwaltet und in der Gemeinderechnung ausgewiesen.

    2 Der Materialverwalter der Sekundarstufe I erstellt die Ein- und Auszahlungsbelege.

    Aufsicht:

    Art. 38 1 Der Bildungskommission muss jährlich an ihrer Budgetsitzung Auskunft über die Verwendung der Mittel erteilt werden.

    Beschwerdeinstanz:

    Art. 39 1 In Streitfällen entscheidet der Gemeinderat abschliessend.

    Revision:

    Art. 40 1 Die materielle und formelle Richtigkeit kann von der eingesetzten Revisionsstelle überprüft werden.

     

    V. Schulmodell

    Zuständigkeit:

    Art. 41 1 Für die Wahl des Schulmodells (Zyklus 1 -3) ist der Gemeinderat zuständig.

    Entscheidungskompetenz:

    Art. 42 1 Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Bildungskommission unter Einbezug der Abteilung Bildung.

    VI. Schulzahnpflege

    Zweck / Geltungsbereich:

    Art. 43 1 Um die kostengünstige Behandlung der Kauorgane von Schülerinnen und Schülern des Kindergartens und der Volksschule zu ermöglichen, gewährt die Gemeinde Beiträge an die Behandlungskosten von Kindern, deren Eltern bescheidene Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufweisen.

    2 Wird den Eltern im Zeitpunkt der Behandlung wirtschaftliche Hilfe durch die ordentliche Sozialhilfe gewährt, fallen die Behandlungskosten vollumfänglich als Lebenshaltungskosten an und werden durch die Sozialhilfe getragen.

    3 Die Gemeinde prüft die Ausrichtung von Beiträgen an die Behandlungskosten auf Gesuch hin. Es gelten die persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuches.

    4 Die Reihenuntersuchungen werden durch die Einwohnergemeinde organisiert und finanziert.

    Persönliche Verhältnisse:

    Art. 44 1 Zur Familie zählen Kinder während der obligatorischen Schulpflicht.

    Finanzielle Verhältnisse:

    Art. 45 1 Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind das steuerbare Einkommen und fünf Prozent des steuerbaren Vermögens heranzuziehen.

    2 die Zinsen auf Sparkapitalien, soweit sie nach Art. 38 Abs. 1 Bst. g StG vom Einkommen abgezogen werden können, aufzurechnen

    Ermittlung des Einkommens und Vermögens:

    Art. 46 1 Das steuerbare Einkommen und Vermögen bestimmen sich auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung der letzten Steuerperiode. Liegt keine solche vor, wird auf die provisorische Veranlagung der letzten Steuerperiode oder auf die rechtskräftige oder die provisorische Veranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt.

    Massgebende Behandlungskosten:

    Art. 47 1 Allfällige Behandlungskostenbeiträge werden auf den Nettokosten, d.h. nach Abzug von Leistungen anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen, usw.) gewährt.

    2 Für folgende Positionen der Behandlungskostenrechnung werden keine Behandlungskostenbeiträge ausgerichtet:

    a) versäumte Sitzungen;
    b) Material (z.B. Zahnseide, -pasta, -gel, bürsten, etc.);

    3 Ist die Behandlung durch einen Privatzahnarzt ausgeführt worden, dürfen die massgebenden Kosten nicht über denjenigen des Schulzahnarztes liegen.

    Grenzwerte:

    Art. 48 1 An die massgebenden Behandlungskosten (nach Art. 46) von weniger als CHF 100.00.- werden keine Beiträge gewährt.

    2 Beitragsberechtigt sind massgebende Behandlungskosten von maximal CHF 1'000.00.- pro Jahr und Kind. Diese Beschränkung gilt nicht für kieferorthopädische Eingriffe.

    Ergänzung zu Art. 3: Mit der Gesuchseinreichung erteilen die Eltern gleichzeitig die Einwilligung zur Auskunftserteilung durch die Steuerbehörden (gemäss Art. 153 Abs. 2 lit. a) Steuergesetz, BSG 661.11)

    Geltendmachung des Beitrages:

    Art. 49 1 Die Geltendmachung eines Behandlungskostenbeitrages erfolgt mittels Unterschrift im Schulzahnpflegebüchlein.

    2 Werden von den Eltern Beiträge für kieferorthopädische Behandlungen geltend gemacht, müssen diese den Bedingungen gemäss Anhang 1 (Schwerebewertungsliste) entsprechen und das Gesuch muss vor der Behandlung zusammen mit einem Kostenvoranschlag eingereicht werden. Zur Begutachtung zieht die Gemeinde den Vertrauenszahnarzt bei.

    3 Dem Gesuch sind beizulegen:

    a) Behandlungskostenrechnung des Zahnarztes;
    b) Abrechnung der Krankenkasse oder anderer Kostenträger;
    c) Nachweis über die tatsächlich vorgenommene Bezahlung der entsprechenden Behandlungskosten;
    d) Einzahlungsschein (bzw. Bekanntgabe der Zahlungsverbindung) für die allfällige Überweisung des Beitrages

    Beitragsberechnung:

    Art. 50 1 Der Gemeindebeitrag an die Behandlungskosten wird abgestuft nach Einkommen und der Kinderzahl.

    2 Die Beitragssätze in Prozent der massgebenden Behandlungskosten werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung festgehalten.

     

    VII. Tagesschule

    Finanzierung:

    Art. 51 1 Die Tagesschule wird finanziert durch

    a) Elternbeiträge
    b) Beiträge des Kantons
    c) Beiträge der Gemeinde
    d) freiwillige Zuwendungen Dritter (Spenden, Legate, Sponsorenbeiträge und dergleichen).

    Betreuungsangebot:

    Art. 52 1 Die Tagesschule umfasst während der Schulbetriebswochen der Volksschule von Montag bis Freitag Morgenbetreuungseinheiten (vor Schulbeginn), Mittagsbetreuungseinheiten sowie Nachmittagsbetreuungseinheiten. Die Betreuung der angemeldeten Kinder an offiziellen schulfreien Tagen der Volksschule Münchenbuchsee wird durch die Tagesschule abgedeckt. Die Bildungskommission regelt die konkreten Betreuungszeiten unter Beachtung der kantonalen Bestimmungen pro Tag nach Bedarf.

    2 Für die Zeit zwischen dem ordentlichen Unterricht und den Tagesschulangeboten bleibt die Obhutspflicht der Gemeinde resp. der Schule gegenüber den Schülerinnen und Schülern ununterbrochen bestehen.

    Teilnehmerinnen und Teilnehmer:

    Art. 53 1 An der Tagesschule können Kinder teilnehmen, die die Volksschule Münchenbuchsee besuchen.

    2 Die Aufnahmebedingungen für Kinder, welche nicht die Volksschule Münchenbuchsee besuchen, werden im Betriebskonzept geregelt.

    Betreuungspersonal:

    Art. 54 1 Die Tagesschule wird durch eine Person mit abgeschlossener pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung geleitet.

    2 Die Tagesschulleitung ist verantwortlich für die Anstellung der Betreuungspersonen (Anstellung bis Austritt) unter Einbezug des HRs der Gemeinde.

    Räumlichkeiten:

    Art. 55 1 Die Gemeinde stellt der Tagesschule geeignete, möglichst gemeindeeigene Räumlichkeiten zur Verfügung.

    2 Die Räumlichkeiten und Einrichtungen haben den Bedürfnissen der Kinder zu entsprechen. Es muss ausreichend Platz für Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorhanden sein.

    3 Soweit mit dem Betrieb der Volksschule vereinbar, sollen die Räumlichkeiten der Volksschule im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle mitbenützt werden können.

    An-/Abmeldungen:

    Art. 56 1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der Tagesschule erfolgt für das ganze nachfolgende Schuljahr.

    2 An- und Abmeldungen sowie Änderungen können nur in begründeten triftigen Fällen nach dem Anmeldetermin berücksichtigt werden (gemäss Anhang 3).

    3 Kann eine Betreuungseinheit mangels angemeldeter Kinder nicht durchgeführt werden, besteht seitens der Eltern kein Anspruch auf Ersatzleistung.

    Beiträge, Gebühren:

    Art. 57 1 Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte bezahlen für den Tagesschulbesuch ihrer Kinder Gebühren.

    2 Die Gebühren werden nach dem Tarif der kantonalen Tagesschulverordnung erhoben.

    3 Der Gebührentarif ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern oder Erziehungsberechtigten abgestuft. Wird die Deklaration des Einkommens nicht bis zum verlangten Termin eingereicht, erfolgt eine Einstufung in die höchste Tarifstufe.

    4 Die Eltern bezahlen die Kosten für die Mahlzeiten (Morgenessen, Mittagessen, Zwischenverpflegung).

    5 Sofern ein Transport notwendig ist, trägt die Gemeinde die Transportkosten zwischen dem Schulort und dem Ort des Tagesschulangebots.

    6 Das Nichtbezahlen von Gebühren hat zur Folge, dass das Kind im neuen Schuljahr nicht mehr in die Tagesschule aufgenommen wird.

    7 Abwesenheiten der Kinder haben grundsätzlich keinen Gebührenerlass zur Folge. Das Betriebskonzept regelt die Ausnahmen.

    Betriebskonzept:

    Art. 58 1 Die weiteren Modalitäten zum Tagesschulbetrieb werden durch die Bildungskommission im Betriebskonzept geregelt.

     

    VIII. Ausserschulische Benutzung von Schul- und Sportanlagen

    Geltungsbereich:

    Art. 59 1 Nachstehend wird die Benutzung der Schul- und Sportanlagen ausserhalb der Schulzeiten geregelt (ausserschulische Benutzung).

    2 Das Sportzentrum Hirzenfeld und die Sportanlage Hirzenfeld sind von dieser Regelung nicht betroffen.

    Nutzung und Priorität:

    Art. 60 1 Die Schul- und Sportanlagen dienen grundsätzlich der Volksschule. Die Benutzung durch Dritte darf den Schulbetrieb nicht stören.

    2 Die Nutzung ausserhalb der Schulzeit wird nach folgender Priorität berücksichtigt:

    − Nutzung durch die Gemeinde

    − Ortsansässige Vereine, welche Mitglied des Komitees der Dorfvereine sind und gemeinnützige Organisationen;

    − Übrige ortsansässige Vereine, Private und Firmen;

    − Auswärtige Vereine und gemeinnützige Organisationen;

    − Auswärtige Private und Firmen.

    3 Bei Terminkollisionen legt das Departement Kultur-Freizeit-Sport die Priorität der Nutzung abschliessend fest.

    4 Über die Ortsansässigkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Präsidialabteilung.

    Benutzungszweck:

    Art. 61 1 Die Schul- und Sportanlagen sind zweckentsprechend zu benutzen. In Zweifelsfällen entscheidet die Ressortleitung Kultur-Freizeit-Sport zusammen mit der/dem DepartementsvorsteherIn Kultur-Freizeit-Sport.

    Benutzungszeiten:

    Art. 62 1 Die Schul- und Sportanlagen stehen grundsätzlich zwischen 07:15 Uhr und 22:00 Uhr zur Benutzung zur Verfügung, für ausserschulische Zwecke grundsätzlich nur ausserhalb der Schulzeiten, vorbehalten bleibt die Benutzungszeit der Sporthalle Bodenacker gemäss Abs. 2.

    2 Die Sporthalle Bodenacker und die dazugehörigen Räumlichkeiten stehen grundsätzlich zwischen 07:15 und 23:00 Uhr zur Verfügung.

    3 Das Lehrschwimmbecken Riedli steht für ausserschulische Nutzungen von Montag bis Freitag von 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr und am Samstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung.

    4 Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat gestützt auf ein entsprechendes schriftliches Gesuch.

    Benutzungsregeln:

    Art. 63 1 Die Benutzung darf den gesetzten Rahmen gemäss Bewilligung nicht überschreiten (Einhalten der Anfangs- und Endzeiten).

    2 Die Gebäude dürfen nur im Beisein einer verantwortlichen erwachsenen Person benutzt werden. Alle Benutzenden müssen spätestens 15 Minuten nach Ende der bewilligten Benutzungszeit die Anlage verlassen haben.

    3 In sämtlichen Gebäuden der Schul- und Sportanlagen gelten die vom Gemeinderat erlassenen Bestimmungen bezüglich Rauch- und Alkoholverbots. Über Ausnahmen bezüglich Alkoholverbots entscheidet gestützt auf ein schriftliches Gesuch die Ressortleitung Kultur-Freizeit-Sport.

    4 Die Benutzenden sind dafür verantwortlich, dass Anlagen, Geräte und Gebrauchsgegenstände in ordnungsgemässem Zustand zurückgelassen und versorgt werden. Vereinsmaterial ist ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Materialschränken oder an dem vom jeweiligen Hauswart zugewiesenen Standort aufzubewahren.

    5 Die Benutzenden der Sportanlagen

    − sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Material mit der gebotenen Sorgfalt benutzt und nicht verunreinigt werden;

    − sind verantwortlich, dass Schäden und Verunreinigungen den Hausund Platzwarten gemeldet werden;

    − haben die Weisungen der Haus- und Platzwarte zu befolgen;

    − haften neben dem Empfänger der Benutzungsbewilligung für alle Schäden und Verunreinigungen, die durch unsorgfältigen oder unsachgemässen Gebrauch oder durch Nichtbefolgung von Weisungen entstehen.

    6 Die Hausordnung der jeweiligen Schulanlagen sowie die Badeordnung für das Lehrschwimmbecken Riedli sind verbindlich.

    Sperrzeiten:

    Art. 64 1 Für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten werden die Sportanlagen (Hallen und Garderoben inkl. Lehrschwimmbecken Riedli) wie folgt geschlossen:

    − Sportwoche

    − Auffahrtswochenende (Mittwochabend 17:30 Uhr – Sonntag)

    − Sommerferien

    − Winterferien

    Ausnahmen kann der jeweilige Hauswart mit den Benutzenden absprechen.

    2 Die Haus- und Platzwarte sind verantwortlich dafür, die Benutzung der Aussenanlagen zwecks Pflege und Unterhalt sowie aus witterungsbedingten Gründen vorübergehend angemessen zu beschränken.

    3 Im Übrigen entscheidet über die Bespielbarkeit der Sportplätze das Ressort Hochbau.

    Benutzungsgebühren
    a) Grundsatz:

    Art. 65 1 Für die Benutzung von Schullokalitäten und Sportanlagen ausserhalb der schulischen Zwecke werden Gebühren erhoben.

    2 Vorbehalten bleibt das kommunale Gebührenreglement, welches die Benutzung von öffentlichem Grund und Sachen im Allgemeinen regelt (Parkplätze, Marktstände, Mobiliar etc.).

    Benutzungsgebühren
    b) allgemeine Bestimmungen:

    Art. 66 1 Für die Benutzung der Lokalitäten und Anlagen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 25 % auf dem Total der entsprechenden Gebühren erhoben.

    2 Vereine mit Sitz in Münchenbuchsee, welche Mitglied des Komitees der Dorfvereine sind, entrichten für Belegungen von Montag bis Freitag keine Gebühren. Für Belegungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bezahlen sie 50 % des jeweiligen Normaltarifs.

    3 Auswärtige Vereine und Veranstalter bezahlen immer das Doppelte des jeweiligen Normaltarifs.

    4 Auswärtige Jugendorganisationen bezahlen immer den jeweiligen Normaltarif.

    5 Mit den Benutzungsgebühren ist der ordentliche Reinigungsaufwand bis max. 2 Stunden abgegolten. Ausserordentliche Reinigungsaufwendungen der Hauswarte werden gemäss dem Gebührentarif der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee (Aufwandgebühr I) weiterverrechnet.

    Benutzungsgebühren
    c) Verzicht der Benutzung:

    Art. 67 1 Ein Verzicht auf eine bestätigte Benutzung ist der Bewilligungsinstanz sofort zu melden.

    2 Wenn keine Abmeldung beim jeweiligen Hauswart bis spätestens 48 Stunden vor der Benutzung erfolgt, werden 100 % der Gebühren verrechnet.

    Schullokalitäten, Normaltarif:

    Art . 68 1 Die Jahres- und Semestergebühren berechtigen zur einmaligen wöchentlichen Benutzung der Räumlichkeiten bis 2 Stunden, die übrigen für die angegebene Zeit.

     Schullokalitäten Normaltarif

     

    2 Für Beanspruchungen über zwei Stunden pro Woche ist pro weitere zwei Stunden eine Gebühr von 50 % der Gebühr für zwei Stunden geschuldet.

    3 Der doppelte Betrag der Gebühr gemäss obenstehender Tabelle ist bei Benutzung zu Erwerbszwecken wie für auf Werbung oder Erwerb ausgerichteter Anlässe, Ausstellungen mit Verkaufszweck und dergleichen geschuldet.

    4 Pro allfälliger Umstuhlung in Aulen und Musikzimmern wird ein Zuschlag von CHF 30.00 erhoben.

    5 Der Bevölkerung stehen nicht vermietete Aussenanlagen der Schul- und Sportanlagen, soweit es sich nicht um organisierte Veranstaltungen handelt, unentgeltlich zur Verfügung. Vorbehalten bleiben die Nutzungszeiten gemäss Art. 62 Abs. 1, die jeweilige Hausordnung, allfällige vom Haus- oder Platzwart signalisierte Platzsperren sowie angeschlagene richterliche Verbote.

    Turnhallen und Turnplätze, Allgemeines:

    Art. 69 1 Für Turnhallen und Sportplätze werden die Gebühren (Normaltarif) nach Art. 69 und 70 ff erhoben.

    2 Die Gebühren berechtigen zur Benutzung der Hallen und Plätze inkl. Garderoben, Duschen, Beleuchtung und Heizung. Die Jahres- und Semestergebühren berechtigen zur einmaligen wöchentlichen Benutzung der Räumlichkeiten bis zu 2 Stunden, die übrigen für die angegebene Zeit.

    3 Für Beanspruchungen über zwei Stunden pro Woche ist pro weitere zwei Stunden eine Gebühr von 50% der Gebühr für zwei Stunden geschuldet.

    4 Der doppelte Betrag der Gebühr gemäss obenstehender Tabelle ist bei Benutzung zu Erwerbszwecken wie für auf Werbung oder Erwerb ausgerichteter Anlässe, Ausstellungen mit Verkaufszweck und dergleichen geschuldet.

    5 Für die Benutzung der Garderoben und Duschen ohne gleichzeitige Benutzung der Sportanlagen wird pro Tag eine Gebühr von CHF 35.00 (Normaltarif) erhoben.

    Turnhallen und Turnplätze, Normaltarif:

    Turnhallen und Turnplätze Normaltarif

    Sporthallen Bodenacker, Normaltarif:

    Art. 70 1 Die Gebühren berechtigen zur Benützung der Hallen, Räume und Plätze, Garderoben, Duschen, Beleuchtung und Heizung. Die Jahresund Semestergebühren berechtigen zur einmaligen wöchentlichen Benutzung der Räumlichkeiten bis zu 2 Stunden, die übrigen für die angegebene Zeit.

    2 Für Beanspruchungen über zwei Stunden pro Woche ist pro weitere zwei Stunden eine Gebühr von 50 % der Gebühr für zwei Stunden geschuldet.

    3 Der doppelte Betrag der Gebühr gemäss obenstehender Tabelle ist bei Benutzung zu Erwerbszwecken wie für auf Werbung oder Erwerb ausgerichteter Anlässe, Ausstellungen mit Verkaufszweck und dergleichen geschuldet.

    4 Hallen:

    Sporthallen Bodenacker Normaltarif

    Lehrschwimmbecken Riedli, Normaltarif:

    Art. 71 1 Die Gebühren berechtigen zur Benützung des Lehrschwimmbeckens, Garderoben und Duschen.

    2 Für die Benutzung des Lehrschwimmbeckens wird den auswärtigen Schulen CHF 15.00 pro Lektion (45 Minuten) verrechnet.

    3 Die Benutzung für ausserschulische Zwecke kostet den Veranstalter CHF 40.00 pro Stunde. Angebrochene Stunden werden mit 50% der Gebühr pro Stunde verrechnet. An Wochenenden gilt der Zuschlag gemäss Art. 66.

    4 Für die Öffentlichkeit und Privatpersonen ist das Lehrschwimmbecken nicht zugänglich. Über Ausnahmen entscheidet das Departement KulturFreizeit-Sport abschliessend auf schriftliches Gesuch inkl. Konzept und Nachweis wie die gesetzlich vorgeschriebene, professionelle Wasseraufsicht auf Kosten und Haftung der Gesuchstellenden sichergestellt wird.

    5 Alle anderen Benutzenden haben mit ihrem Gesuch ein Konzept und den Nachweis darüber einzureichen, wie sie die gesetzlich vorgeschriebene, professionelle Wasseraufsicht auf eigene Kosten und Haftung sicherstellen.

    Einzelbewilligung:

    Art. 72 1 Die Benutzung der Schul- und Sportanlagen ausserhalb der Schulzeit bedarf einer schriftlichen Bewilligung der Gemeinde. Darin sind die Anlageteile, Zweck, Dauer und Zeitpunkt der Benutzung ersichtlich. Gesuchsformulare können bei der Präsidialabteilung bezogen oder auf der Website der Gemeinde heruntergeladen werden.

    2 Das Ressort Kultur-Freizeit-Sport entscheidet über Benützungsgesuche in Absprache mit den Betroffenen (Hauswarte, StudenplanerIn, Hausvorstände, etc.). In Zweifelsfällen oder im Streitfall entscheidet der Gemeinderat abschliessend.

    3 Das Gesuch ist spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung bei der Präsidialabteilung einzureichen.

    4 Auswärtigen wird die Bewilligung frühestens sechs Monate vor dem Anlass ausgestellt.

    Dauerbewilligungen:

    Art. 73 1 Die Zuteilung der Schul- und Sportanlagen an Organisationen für ausserschulische Zwecke erfolgt durch die Präsidialabteilung nach Absprache mit den Betroffenen (Hauswarte, StundenplanerIn, Hausvorstände etc.).

    2 Dauerbelegungen von Organisationen für ausserschulische Benutzung müssen jährlich bis zum 1. März auf das folgende Schuljahr hin bei der Präsidialabteilung beantragt werden.

    3 Die genauen Abläufe der Belegungsplanung durch Schule und ausserschulische Organisationen werden zwischen den beteiligten Stellen (Präsidialabteilung, Hauswarte, StundenplanerIn, Hausvorstände) vereinbart.

    4 Die Ressortleitung Kultur-Freizeit-Sport und die/der DepartementsvorsteherIn Kultur-Freizeit-Sport nimmt den Belegungsplan für die Rasenspielfelder und die Turnhallen zur Kenntnis. Die definitiven Belegungen für das neue Schuljahr werden den Organisationen spätestens am 15. Juni durch die Präsidialabteilung bestätigt.

    5 Dauerbewilligungen sind nicht an andere Organisationen übertragbar. Bei abweichenden Belegungen oder Zuständigkeiten ist der jeweilige Hauswart vorgängig zu informieren.

    Instandstellung:

    Art. 74 1 Werden in den Aussenbereichen Zelte oder andere Fahrnisbauten für Anlässe aufgebaut, ist der ursprüngliche Zustand der Anlage wiederherzustellen.

    Wartung:

    Art. 75 1 Die Wartung der Schul- und Sportanlagen obliegt den Haus- und Platzwarten, deren Aufgaben in einem Pflichtenheft/Stellenbeschrieb festgelegt sind.

    2 Die Platzwarte haben die Anweisungen der Bauabteilung, Ressort Hochbau, in Bezug auf die Wartung der Schul- und Sportanlagen zu erfüllen.

    3 Die Haus- und Platzwarte melden Unstimmigkeiten der Ressortleitung Kultur-Freizeit-Sport.

    Haftung:

    Art. 76 1 Bei Unfällen lehnt die Gemeinde jegliche Haftung ab. Versicherung ist Sache der Benutzenden.

    2 Für Sachschäden und Verunreinigungen haftet die Organisation, auf deren Namen die Bewilligung lautet. Bei Veranstaltungen ist durch die Organisation eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

    3 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen und Diebstahl von Vereinsmobiliar.

    Zuwiderhandlung:

    Art. 77 1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen zur ausserschulischen Nutzung der Schul- und Sportanlagen kann die Bewilligung entzogen und entstandene Kosten verrechnet werden. Der Entscheid darüber trifft die Ressortleitung Kultur-Freizeit-Sport zusammen mit der/dem DepartementsvorsteherIn Kultur-Freizeit-Sport.

    Beschwerde:

    Art. 78 1 Beschwerden gegen Entscheide, welche die ausserschulische Nutzung oder die dafür ausgestellten Bewilligungen betreffen, sind an den Gemeinderat zu richten.

     

    IX. Schlussbestimmungen

    Aufhebung von Erlassen:

    Art. 80 1

    -Die Verordnung über den Schulfonds der Sekundarstufe I,

    -die Verordnung über die Einteilung der Schülerinnen und Schüler auf -die Kindergärten oder Schulen und die Rückerstattung der Fahrkosten,

    -die Verordnung über die Finanzierung Exkursionen, Kindergarten- und Schulreisen, besonderen Schul- und Projektwochen und

    -die Verordnung über den Freiwilligen Schulsport werden aufgehoben.

    -die Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen vom 19. Juli 2010

    Inkrafttreten:

    2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Sie hebt alle ihr widersprechenden Vorschriften insbesondere die unter Art. 80.1 aufgeführten Rechtsgrundlagen auf.

     

    Beschluss des Gemeinderats
    Die Bildungsverordnung wurde vom Gemeinderat am 17. April 2023 genehmigt.

    Münchenbuchsee, 17. April 2023

     

    GEMEINDERAT MÜNCHENBUCHSEE

    Präsident                                                    Sekretär

    Sig. Manfred Waibel                                   Sig. Olivier A. Gerig

     

    Beschluss des Gemeinderates
    Die 1. Teilrevision der Bildungsverordnung (Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3 und Art. 56 Abs. 2) wurde vom Gemeinderat am 19. Juni 2023 genehmigt. Sie tritt per 01. August 2023 in Kraft.

     

    GEMEINDERAT MÜNCHENBUCHSEE

    Präsident                                                   Sekretär

    Sig. Manfred Waibel                                  Sig. Olivier A. Gerig

     

     

    Anhang 1 (Schulzahnpflege Schwerebewertung)

     

    Schwerebewertung der Kieferanomalien nach Leitsymptomen

    1. Kreuzbiss von mindestens drei oberen bleibenden Frontzähnen oder aller Frontzähne des Milchgebisses (Eckzähne haben als Frontzähne zu gelten).

    2. Lateraler Zwangbiss, bedingt durch permanente Zähne mit einer seitlichen Zwangbissführung von mindestens 1 mm AK-IK Diskrepanz in Kombination mit seitlichem Kreuzbiss.

    3. Schwere Nonokklusion, mindestens zwei Antagonistenpaare der permanenten Dentition auf der gleichen Seite umfassend.

    4. Stark offener Biss (mindestens sechs Antagonistenpaare nicht in Okklusion).

    5. Tiefbiss mit nachgewiesener Impression und Entzündung der palatinalen Gingiva oder mit okklusionsbedingter Retraktion der Gingiva der unteren Inzisiven.

    6. Distalbiss mit sagittaler Schneidezahnstufe von mehr als 8 mm.

    7. Partielle Anodontie: Nichtanlage eine Caninus oder oberen centralen Inzisiven oder zwei nicht benachbarter Zähne pro Kieferhälfte (exkl. Weisheitszahn).

    8. Schwerer Engstand:

    ▪ im Wechselgebiss: drei gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Inzisiven starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden permanenten Eckzahn.

    ▪ im permanenten Gebiss: fünf gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Frontzähnen mit starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden Eckzahn.

    9. Retention eines centralen Inzisiven oder Eckzahnes.

     

    Münchenbuchsee, 4. August 2003

     

     

    Anhang 2 (Schulzahnpflege Berechnungsschema)

     

    Berechnungsschema für Gemeindebeiträge an die Behandlungskosten

     

    massgebendes Einkommen

    Münchenbuchsee, 4. August 2003

     

     

    Anhang 3 (Tagesschule – Anmeldung, Abmeldung und Änderungen)

     

    Grundsatz
    Die Anmeldung zur Teilnahme an der Tagesschule erfolgt für das ganze nachfolgende Schuljahr. Eine Tagesschulanmeldung ist verbindlich. An- und Abmeldungen sowie Änderungen können nur in begründeten, triftigen Fällen nach dem Anmeldetermin berücksichtigt werden. Kann eine Betreuungseinheit mangels angemeldeter Kinder nicht durchgeführt werden, besteht seitens der Eltern kein Anspruch auf Ersatzleistung.

    Der Personalbedarf einer Tagesschule wird direkt durch die Anzahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler bestimmt. An- und Abmeldungen sowie Änderungen von Schülerinnen und Schülern können aufgrund der Vorgaben des Personalschlüssel Auswirkungen auf den Personalbedarf haben. Aus diesem Grund werden diese Richtlinien festgelegt.

    Anmeldung, Abmeldung oder Änderung während des Schuljahres
    Eine Anmeldung, Abmeldung oder Änderung während des Schuljahres ist nur in triftigen begründeten Fällen möglich. Namentlich sind dies:

    • Zuzug oder Wegzug
    • Stundenplanwechsel
    • Änderung der Arbeitszeit, Arbeitstage, Stellenantritt
    • Veränderung der privaten Situation wie Trennung und Scheidung
    • Empfehlung durch eine amtliche Fachstelle, namentlich Erziehungsberatung, Sozialdienst, Schulsozialarbeit

    Eine Änderung der Betreuungssituation während des Schuljahres (privat / Kita / etc.) sowie der Wechsel zu Homeoffice oder zurück ins Büro während des Schuljahrs bedeutet nicht grundsätzlich, dass dem Gesuch stattgegeben wird.

    Die Gesuche sind in schriftlicher Form an die Tagesschulleitung zu richten. Die Gesuche beinhalten zwingend eine schriftliche Bestätigung (je nach Grund: der Schule, des Arbeitgebers, der amtlichen Fachstelle oder weitere). Die Tagesschule entscheidet.

    Über weitere begründete Gesuche entscheidet die BIKO.

    Änderungen haben in der Regel eine Wartefrist von 2 Monaten zur Folge.

    Bei Abmeldungen während dem Schuljahr sind jeweils die nächsten zwei Folgemonate weiter geschuldet.

    Gesuchsformular
    Es ist das offizielle Gesuchsformular der Tagesschule Münchenbuchsee zu verwenden. Das Gesuchsformular befindet sich auf der Website der Tagesschule Münchenbuchsee.